Für „die schönste Zeit des Jahres“ werden Wochentage gezählt und mit Feiertagen und Brückentagen verlängerte Wochenenden geradezu zusammengepuzzelt. Einmal im Jahr müssen mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage genehmigt (und somit auch beantragt) werden (Bundesurlaubsgesetz). Manche Arbeitgeber verlangen, dass schon am Anfang des Jahres der gesamte Urlaub im Kalenderjahr eingeplant und beantragt wird. Die Arbeitnehmer dagegen möchten einige Tage für Unvorhergesehenes „aufsparen“. Die zwölf aufeinanderfolgenden Werktage im Gesetz kommen noch aus früheren Zeiten, als in Fabriken Arbeitgeber den Arbeitnehmern nur einzelne Urlaubstage genehmigten. Es ist somit eine historische Errungenschaft, die uns die Gewerkschaften brachten.
Man beachte, dass der Urlaub der Erholung dient und nicht für andere Arbeitgeber gearbeitet werden darf. Das Übertragen von Urlaubstagen auf das kommende Jahr geht nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, wenn dringende Gründe vorliegen (z.B. Erkrankung im Urlaub). Ein Urlaubsplan der gesamten Einrichtung oder Abteilung muss vom Betriebsrat/Personalrat mitbestimmt sein. Lesen Sie dazu auch frühere Mitteilungen der Sektion zum Thema „Urlaub/Krankheit“ im BDP-Mitgliederbereich.
Ein Spezialfall ist der Bildungsurlaub. Dieser steht gesetzlich jedem Arbeitnehmer zu, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen. Maximal fünf Tage im Jahr sind es. In besonderen Fällen sind auch zehn Arbeitstage für zwei Jahre möglich in einem Jahr.
Elisabeth Götzinger